Fachliche Einordnung, Stand Mai 2026. Keine Rechtsberatung.
Die Linie verläuft beim Verkauf, nicht bei der Größe
Das Gesetz zielt auf digitale Angebote, über die Verbraucher etwas kaufen, buchen oder abwickeln können. Wer einen Webshop betreibt, ein Buchungssystem anbietet, Online-Banking bereitstellt oder Tickets verkauft, fällt darunter, und zwar ohne Übergangsfrist für die Website selbst.
Eine reine Informationswebsite ohne Verkaufs- oder Buchungsfunktion fällt dagegen nicht darunter. Die Wirtschaftskammer hält ausdrücklich fest, dass eine Seite, die nur Informationen und Kontaktdaten zeigt, keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr ist. Auch ein reines B2B-Angebot, das ausschließlich Geschäftskunden bedient und keine Verbraucher-Transaktion auf der Seite ermöglicht, ist nicht erfasst.
Die Schwelle ist also die Funktion, nicht die Unternehmensgröße. Verkaufen oder buchen für Verbraucher löst die Pflicht aus, ein digitaler Schaukasten nicht. Sobald eine solche Funktion dazukommt, kippt die Antwort von Nein auf Ja.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme, klar gezogen
Es gibt eine Befreiung für Kleinstunternehmen, und anders als oft dargestellt ist sie für den häufigsten Fall eindeutig. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme erreicht. Beide Bedingungen müssen zugleich erfüllt sein.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Dienstleistung und Produkt. Für Dienstleistungen entfallen die Barrierefreiheitsanforderungen für Kleinstunternehmen vollständig, das stellt das Sozialministeriumservice klar. Der Betrieb eines Webshops zählt rechtlich als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Ein kleiner Webshop unter den genannten Schwellen ist damit befreit. Nur wer im Sinne des Gesetzes Produkte herstellt oder vertreibt, etwa Selbstbedienungsterminals oder bestimmte Hardware, hat keine vollständige Befreiung, sondern nur Erleichterungen.
Dazu kommt eine praktische Entlastung: Kleinstunternehmen trifft keine Dokumentationspflicht. Sie müssen der Behörde nur auf Verlangen die für die Beurteilung maßgeblichen Fakten vorlegen, nicht von sich aus eine Bewertung erstellen und einreichen.
Betrifft mich das? Der schnelle Überblick
| Ihr Auftritt | Barrierefreiheitsgesetz |
|---|---|
| Webshop oder Buchung, ab 10 Beschäftigte oder ab 2 Mio. Umsatz | Ja, seit 28.06.2025 |
| Webshop als Kleinstunternehmen (unter 10 und unter 2 Mio.) | Befreit, weil der Webshop als Dienstleistung gilt |
| Online-Banking, Ticketing, Telekom-Dienst | Ja |
| Reine Info-Website ohne Shop oder Buchung | Nein, freiwillig dennoch sinnvoll |
| Reine B2B-Plattform ohne Verbraucher | Nein |
| Behörde oder öffentliche Stelle | Eigenes Gesetz (WZG), nicht das BaFG |
Diese Einordnung folgt der Auslegung von Wirtschaftskammer und Sozialministeriumservice. Ein genauer Blick lohnt nur an zwei Stellen: wenn Ihr Angebot neben dem Webshop auch erfasste physische Produkte umfasst, und wenn Ihre Kennzahlen direkt an der Zehn-Personen- oder Zwei-Millionen-Grenze liegen. Sonst ist die Antwort eindeutig.
Was “barrierefrei” technisch verlangt
Hinter dem Wort steht ein anerkannter Standard, im Kern die Richtlinien WCAG auf Stufe AA. Verständlich übersetzt heißt das: Bilder brauchen Alternativtexte, Videos Untertitel, Texte ausreichend Kontrast. Die Seite muss vollständig mit der Tastatur bedienbar sein, der Fokus sichtbar, die Formularfelder beschriftet, das HTML sauber, damit Vorleseprogramme damit zurechtkommen. Wer betroffen ist, muss zusätzlich eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen, ähnlich auffindbar wie ein Impressum.
Wenn die volle Umsetzung unverhältnismäßig wäre
Das Gesetz hat ein eingebautes Ventil, das viele übersehen. Stellt die Erfüllung einzelner Anforderungen eine unverhältnismäßige Belastung dar, also einen übermäßigen finanziellen oder organisatorischen Aufwand, müssen diese Punkte nach einer Bewertung anhand vorgegebener Kriterien nicht erfüllt werden. Geregelt ist das in den Paragraphen 17 und 18 des Gesetzes.
Der ehrliche Umgang damit gehört genau dorthin, wo ihn jeder sehen kann: in die Barrierefreiheitserklärung auf Ihrer Website. Dort benennen Sie offen, welche Teile noch nicht barrierefrei sind und warum. Die Erklärung ist kein Feigenblatt, sondern der vorgesehene Ort, an dem Grenzen transparent gemacht werden. Ein Freibrief ist sie ebenso wenig: “zu teuer” allein genügt nicht, die Beurteilung muss tragfähig sein. Größere Unternehmen müssen sie dokumentieren und dem Sozialministeriumservice übermitteln, Kleinstunternehmen sind davon befreit und liefern die Fakten nur auf Anfrage.
Was Umsetzung und Prüfung kosten
Zwei Kostenblöcke sollten Sie auseinanderhalten. Der erste ist die Umsetzung selbst, also barrierefrei zu bauen oder nachzubessern. Bei einem Neubau fällt sie kaum ins Gewicht, weil sich vieles ohnehin sauber bauen lässt. Die nachträgliche Umrüstung einer gewachsenen Seite kostet deutlich mehr.
Der zweite ist die formale Prüfung. Ein aussagekräftiges Audit durch eine zertifizierte, unabhängige Prüfstelle, in Österreich etwa über das WACA-Zertifikat, ist eine eigene Position. Je nach Umfang reicht das von rund 1.500 Euro für kleine Seiten bis zu 8.000 bis 15.000 Euro für Onlineshops. Der Grund: Automatische Prüfwerkzeuge erkennen nur einen Bruchteil der Barrieren, eine belastbare Prüfung verlangt manuelle Tests mit Vorleseprogrammen. Wichtig ist die Rollentrennung. Ich baue und repariere nach Standard und sage Ihnen, wo Sie stehen. Das offizielle Zertifikat vergibt eine unabhängige Prüfstelle, nicht ich.
Was bei Verstoß droht
Wer trotz Pflicht nichts tut, riskiert mehr als eine Rüge. Die Verwaltungsstrafen sind nach Schwere und Unternehmensgröße gestaffelt und reichen bis zu 80.000 Euro, mit niedrigeren Obergrenzen für kleinere Betriebe. Schon eine nicht mehr aktuelle Konformitätserklärung kann mit bis zu 40.000 Euro geahndet werden. Bei einem erstmaligen oder geringfügigen Verstoß betonen die Gesetzesmaterialien allerdings den Grundsatz, vor der Strafe zu beraten.
Dazu kommt ein Blick über die Grenze: In Deutschland haben Anwälte schon im Sommer 2025 begonnen, fehlende Barrierefreiheit abzumahnen. Für Österreich sind solche Fälle bisher nicht dokumentiert, Juristen halten sie aber für zunehmend wahrscheinlich. Wer ohnehin betroffen ist, sollte nicht auf den Präzedenzfall warten.
Es ist die dritte Pflicht mit Stichtag, neben dem EU AI Act und den Cookie-Vorgaben. Wer eine davon im Blick hat, sollte die anderen gleich mitprüfen.
Am günstigsten ist Barrierefreiheit, die von Anfang an eingebaut ist
Eine neue Seite gleich barrierefrei zu bauen kostet einen Bruchteil dessen, was die nachträgliche Umrüstung verschlingt. Und eine bestehende Seite lässt sich gezielt dort nachbessern, wo es das Gesetz verlangt, statt blind alles umzuwerfen. Ich sage Ihnen zuerst, ob und wo Sie überhaupt handeln müssen, und bringe die Seite auf Standard. Reden wir.
Häufige Fragen
Muss meine Website seit 2025 barrierefrei sein?
Das hängt davon ab, was sie tut. Wer einen Webshop, eine Buchung, Online-Banking oder Ticketverkauf für Verbraucher anbietet, ist seit dem 28. Juni 2025 erfasst, ohne Übergangsfrist. Eine reine Informationsseite ohne Verkaufs- oder Buchungsfunktion und ein reines B2B-Angebot fallen nach Auslegung der Wirtschaftskammer nicht darunter.
Bin ich als Kleinstunternehmen befreit?
Bei Dienstleistungen ja. Als Kleinstunternehmen gilt, wer unter zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme hat, beides zugleich. Da der Betrieb eines Webshops als Dienstleistung gilt, ist ein kleiner Webshop unter diesen Schwellen befreit. Nur bei der Herstellung oder dem Vertrieb erfasster Produkte gibt es statt der vollen Befreiung nur Erleichterungen.
Was bedeutet barrierefrei für eine Website konkret?
Im Kern die Erfüllung der WCAG-Richtlinien auf Stufe AA. Das heißt unter anderem Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos, ausreichend Kontrast, vollständige Tastaturbedienung, ein sichtbarer Fokus und sauberes HTML für Vorleseprogramme. Betroffene müssen zusätzlich eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen.
Was, wenn die vollständige Umsetzung für mich unverhältnismäßig teuer ist?
Dann greift die Ausnahme der unverhältnismäßigen Belastung. Anforderungen, die einen übermäßigen Aufwand bedeuten, müssen nach einer Bewertung nicht erfüllt werden. Diese Grenzen benennen Sie offen in Ihrer Barrierefreiheitserklärung. Das ist kein Freibrief, die Beurteilung muss anhand der gesetzlichen Kriterien tragfähig sein, und größere Unternehmen müssen sie dokumentieren.
Was kostet eine professionelle Prüfung?
Ein Audit durch eine zertifizierte externe Prüfstelle ist eine eigene Kostenposition, je nach Umfang von rund 1.500 Euro für kleine Seiten bis zu 8.000 bis 15.000 Euro für Onlineshops. Der Aufwand entsteht, weil automatische Werkzeuge nur einen Teil der Barrieren finden und der Rest manuell mit Vorleseprogrammen geprüft werden muss. Das offizielle Zertifikat vergibt eine unabhängige Stelle, nicht der Dienstleister, der die Seite baut.
Was passiert, wenn ich nichts tue?
Bei bestehender Pflicht drohen Verwaltungsstrafen, gestaffelt nach Schwere und Unternehmensgröße und bis zu 80.000 Euro. Bei einem erstmaligen oder geringfügigen Verstoß steht laut Gesetzesmaterialien zunächst die Beratung im Vordergrund. Hinzu kommt ein Abmahnrisiko nach deutschem Vorbild, das für Österreich zwar noch nicht dokumentiert, aber zunehmend wahrscheinlich ist.
Lohnt sich Barrierefreiheit überhaupt, wenn ich nicht muss?
Oft ja. Eine barrierefreie Seite ist für mehr Menschen nutzbar, wird von Suchmaschinen tendenziell besser verstanden und ist zukunftssicher, falls die Pflicht ausgeweitet wird. Bei einem Neubau fällt der Aufwand kaum ins Gewicht, weil sich vieles ohnehin sauber bauen lässt.
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage fachlich ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.